Erklärung zur Barrierefreiheit: was hineingehört – und was fast überall fehlt

Es gibt zwei Pflichten mit fast demselben Namen, und sie verlangen das Gegenteil voneinander: Öffentliche Stellen müssen offenlegen, was an ihrer Website nicht barrierefrei ist. Private Anbieter müssen beschreiben, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Dieser Artikel zeigt, welche der beiden für dich gilt, was hineingehört – und gibt dir für beide einen Mustertext zum Kopieren.

Aktualisiert am 1. September 2026 · Libration Redaktion · 10 Min. Lesezeit
Die Kurzfassung Öffentliche Stellen schulden eine Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 12b BGG und § 7 BITV 2.0 – im Kern ein Mängelbericht mit Kontaktweg. Private Anbieter schulden nach § 14 BFSG Informationen zur Barrierefreiheit – im Kern ein Konformitätsnachweis. Wer das falsche Dokument veröffentlicht, hat seine Pflicht nicht erfüllt, auch wenn eine Seite mit der richtigen Überschrift online steht.

Die einzige Anforderung, die sich an einem Nachmittag erledigen lässt

Alle drei Jahre berichtet die Bundesrepublik der Europäischen Kommission, wie es um die Barrierefreiheit öffentlicher Websites steht. Der Bericht für den Überwachungszeitraum 2022 bis 2024 hat 7.239 Webauftritte und 269 mobile Anwendungen geprüft. Drei Zahlen daraus:

BefundAnteil der geprüften Webauftritte
Hatten überhaupt eine Erklärung zur Barrierefreiheit47,75 % (2020/21: 36,13 %)
Erfüllten damit die Anforderungen der EU-Richtlinie an diese Erklärungrund 13 %
Erreichten die vorgeschriebene Konformitätsstufe AAnicht einmal 5 %

Die dritte Zahl ist Arbeit von Monaten – kein einziger der geprüften Webauftritte und keine einzige App erreichte vollständige Barrierefreiheit. Die erste ist es nicht. Die Erklärung zur Barrierefreiheit verlangt keine einzige Zeile Code. Sie verlangt, dass du weißt, wie es um deine Seite steht, und dass du es aufschreibst. Genau deshalb fehlt sie: Wer sie ernsthaft schreibt, muss vorher nachsehen – und viele wollen das Ergebnis lieber nicht schwarz auf weiß haben.

Das ist ein Trugschluss. Die Erklärung ist kein Schuldeingeständnis, sondern der vorgesehene Weg, eine unfertige Website rechtmäßig zu betreiben. Eine ehrliche Erklärung mit Mängelliste und Zeitplan ist rechtlich sauber. Eine fehlende Erklärung ist ein Verstoß – unabhängig davon, wie gut die Seite ist.

Welche Pflicht gilt für dich?

Wer du bistWas du schuldestRechtsgrundlage
Bundesbehörde oder bundesunmittelbare KörperschaftErklärung zur Barrierefreiheit§ 12b BGG, § 7 BITV 2.0
Kommune, Landesbehörde, Schule, HochschuleErklärung zur BarrierefreiheitLandesgleichstellungsgesetz und Landes-BITV
Verein oder Träger, überwiegend öffentlich finanziertErklärung zur Barrierefreiheit§ 12 Abs. 1 Nr. 2 BGG bzw. Landesrecht
Unternehmen oder Verein mit Shop, Buchung oder KundenkontoInformationen zur Barrierefreiheit§ 14 BFSG, Anlage 3 zum BFSG
Kleinstunternehmen, nur Dienstleistungenkeine der beiden§ 3 Abs. 3 BFSG

Die Zeile, an der die meisten hängenbleiben, ist die dritte. „Öffentliche Stelle“ ist kein Synonym für „Behörde“. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BGG zählt dazu auch jede juristische Person, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen – wenn sie überwiegend öffentlich finanziert wird, unter öffentlicher Aufsicht steht oder ihre Leitung überwiegend öffentlich bestimmt wird. „Überwiegend“ heißt: mehr als die Hälfte der Mittel.

Der Fall, den fast alle übersehen Ein Wohlfahrtsverband, eine Beratungsstelle oder ein Bildungsträger, der mehr als die Hälfte seiner Mittel aus öffentlicher Hand bezieht, ist damit in der Regel eine öffentliche Stelle – und schuldet eine Erklärung zur Barrierefreiheit, nicht nur die BFSG-Informationen. Betreibt derselbe Träger zusätzlich eine Online-Anmeldung für Verbraucher, gelten beide Pflichten nebeneinander. Maßgeblich ist meist Landesrecht, weil die Finanzierung über Land oder Kommune läuft; die Fassungen der Länder folgen aber demselben Muster. Wer vom BFSG erfasst ist und welche Fristen gelten, steht ausführlich im Artikel BFSG und EAA; unser BFSG-Check beantwortet die Frage in drei Schritten.

Teil 1: Die Erklärung zur Barrierefreiheit

Ihr Inhalt ist europäisch vereinheitlicht. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 enthält eine Mustererklärung, deren Bestandteile verbindlich sind – die Länder dürfen ergänzen, aber nichts weglassen. Diese neun Angaben müssen drinstehen:

AngabeWorauf es ankommt
GeltungsbereichFür welche Domain oder App gilt die Erklärung? Eine Erklärung je Auftritt, nicht eine für alle.
Stand der VereinbarkeitGenau eine von drei Formulierungen: vollständig, teilweise oder nicht vereinbar. „Weitgehend“ und „größtenteils“ sind keine der drei.
Nicht barrierefreie InhalteAufgeteilt in drei Gründe: Unvereinbarkeit mit den Anforderungen, unverhältnismäßige Belastung, oder außerhalb des Anwendungsbereichs.
AlternativenWas bietest du an, solange der Inhalt nicht barrierefrei ist – Telefon, Termin, Dokument auf Anfrage?
BewertungsmethodeSelbstbewertung oder externe Prüfung? Auf Wunsch mit Link zum Bericht.
ErstellungsdatumWann wurde die Erklärung erstellt?
Datum der letzten ÜberprüfungMindestens jährlich und nach jeder wesentlichen Änderung – also höchstens ein Jahr alt.
Feedback-MechanismusEin barrierefrei erreichbarer Kontaktweg, um Barrieren zu melden und nicht barrierefreie Inhalte anzufordern.
DurchsetzungsverfahrenHinweis auf die zuständige Schlichtungs- oder Durchsetzungsstelle mit Kontaktdaten – beim Bund die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG.

Dazu drei Formalien aus § 7 BITV 2.0, an denen es in der Praxis oft scheitert: Die Erklärung muss in einem barrierefreien und maschinenlesbaren Format vorliegen – ein eingescanntes PDF erfüllt das nicht. Sie muss von der Startseite und von jeder Unterseite über einen einzigen Link erreichbar sein, in der Praxis also aus der Fußzeile. Und auf Meldungen über den Feedback-Mechanismus musst du innerhalb eines Monats antworten (§ 12b BGG).

Mustertext zum Kopieren – öffentliche Stellen

Erklärung zur Barrierefreiheit [Name der Stelle] ist bemüht, [Domain] im Einklang mit [Landesgesetz bzw. § 12b BGG] und der [Landes-BITV bzw. BITV 2.0] barrierefrei zugänglich zu machen.

Stand der Vereinbarkeit Diese Website ist mit [Rechtsgrundlage] teilweise vereinbar. Die Unvereinbarkeiten sind nachstehend aufgeführt.

Nicht barrierefreie Inhalte 1. [z. B. PDF-Dokumente aus der Zeit vor dem 23. September 2018 – diese fallen nicht in den Anwendungsbereich.]
2. [z. B. Videos ohne Untertitel – Unvereinbarkeit mit Erfolgskriterium 1.2.2. Untertitel werden bis TT.MM.JJJJ ergänzt.]
3. [z. B. Kartendarstellung im Veranstaltungskalender – unverhältnismäßige Belastung. Alternative: die Anschrift steht im Text darüber.]

Erstellung dieser Erklärung Diese Erklärung wurde am [TT.MM.JJJJ] erstellt und zuletzt am [TT.MM.JJJJ] überprüft. Grundlage war eine [Selbstbewertung / externe Prüfung durch …].

Barrieren melden Sie haben eine Barriere gefunden oder benötigen einen Inhalt in barrierefreier Form? Schreiben Sie an [E-Mail] oder rufen Sie an unter [Telefon]. Wir antworten innerhalb eines Monats.

Durchsetzungsverfahren Sind Sie mit unserer Antwort nicht zufrieden, können Sie sich an [zuständige Schlichtungs- oder Durchsetzungsstelle mit Anschrift, E-Mail und Website] wenden.

Teil 2: Informationen zur Barrierefreiheit nach BFSG

Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet § 14 BFSG Dienstleistungserbringer, ihre Dienstleistung nur anzubieten, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und sie „Informationen zur Barrierefreiheit erstellt und in barrierefreier Form öffentlich zugänglich gemacht“ haben. Anlage 3 zum BFSG sagt, was hineingehört:

  1. eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format,
  2. Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise nötig sind,
  3. eine Beschreibung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden – also welche Anforderungen der Rechtsverordnung wie umgesetzt sind,
  4. die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Die Behörde heißt bundesweit Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg. Die Informationen dürfen in den AGB stehen, müssen aber „auf deutlich wahrnehmbare und einfach auffindbare Weise“ zugänglich sein – praktisch heißt das: ein eigener Link in der Fußzeile, so wie beim Impressum.

Der entscheidende Unterschied Das BFSG kennt keine Mängelliste. Es setzt voraus, dass die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt; die Informationen beschreiben nur, wie. Wer den Aufbau der öffentlichen Erklärung übernimmt und dort „teilweise barrierefrei“ mit einer Liste offener Punkte schreibt, veröffentlicht damit ein schriftliches Eingeständnis, die Dienstleistung entgegen § 14 BFSG anzubieten. Die Ausnahmen für unverhältnismäßige Belastung stehen an anderer Stelle und verlangen eine dokumentierte Bewertung – sie sind kein Satz in der Fußzeile.
Mustertext zum Kopieren – private Anbieter

Informationen zur Barrierefreiheit Diese Informationen betreffen [Domain], betrieben von [Firma, Anschrift], und werden nach § 14 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) bereitgestellt.

Die Dienstleistung Über [Domain] können Verbraucherinnen und Verbraucher [z. B. Waren bestellen und bezahlen / Termine buchen / ein Kundenkonto führen].

Wie die Anforderungen erfüllt werden Die Website ist nach den Anforderungen der Verordnung zum BFSG gestaltet. Sie ist vollständig mit der Tastatur bedienbar, Inhalte sind mit Screenreadern zugänglich, Texte erfüllen die geforderten Kontrastwerte, Formularfelder sind beschriftet, Fehlermeldungen benennen den Fehler im Text, und die Seite bleibt bei 200 % Vergrößerung nutzbar. Maßstab ist [z. B. EN 301 549 in Verbindung mit WCAG 2.1 Stufe AA]. Die letzte Überprüfung erfolgte am [TT.MM.JJJJ] durch [Selbstbewertung / …].

Kontakt bei Problemen Stoßen Sie auf eine Barriere, schreiben Sie an [E-Mail].

Zuständige Marktüberwachungsbehörde Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg, kontakt@mlbf-barrierefrei.de

Sechs Fehler, die in fast jeder Erklärung stehen

Eine Untersuchung der Erklärungen von 28 nordrhein-westfälischen Hochschulen aus dem Herbst 2022 zeigt das Muster stellvertretend: 23 hatten überhaupt eine Erklärung, aber nur drei davon waren aus dem laufenden Jahr – zehn stammten aus 2020, eine sogar aus 2019. Bei einer Pflicht zur jährlichen Überprüfung sind das keine Formfehler mehr.

  1. Sie ist veraltet. Ein Datum von vor drei Jahren erklärt dem Leser, dass niemand mehr hinsieht. Setz dir eine jährliche Wiedervorlage und verbinde sie mit einem Testlauf – das ist die billigste Maßnahme im ganzen Thema.
  2. „Teilweise vereinbar“ ohne Liste. Die Angabe der Konformitätsstufe ohne die Aufzählung der Mängel ist die häufigste inhaltliche Lücke – und die einzige, die man beim Lesen sofort sieht.
  3. Der Feedback-Mechanismus ist eine Sackgasse. Eine allgemeine info@-Adresse ohne Zuständigen erfüllt den Buchstaben, aber niemand antwortet innerhalb eines Monats. Nenne eine Person oder ein Postfach, das jemand liest.
  4. Das Durchsetzungsverfahren fehlt. Der Hinweis auf die Schlichtungs- oder Durchsetzungsstelle ist Pflichtbestandteil und wird am häufigsten vergessen, weil er unangenehm wirkt. Er ist aber genau der Teil, der die Erklärung von einer Selbstauskunft zu einem Rechtsdokument macht.
  5. Sie ist nicht von jeder Seite erreichbar. Eine Erklärung, die nur im Impressum verlinkt ist, erfüllt § 7 BITV 2.0 nicht.
  6. Es ist das falsche Dokument. Eine Kommune mit einem BFSG-Text oder ein Onlineshop mit einer Mängelliste nach dem Muster für öffentliche Stellen – beides kommt vor, seit das BFSG in Kraft ist, und beides erfüllt die jeweilige Pflicht nicht.

Häufige Fragen

Muss ich meine Website erst barrierefrei machen, bevor ich eine Erklärung veröffentliche?

Nein – bei öffentlichen Stellen ist es umgekehrt. Die Erklärung ist gerade für den unfertigen Zustand gemacht: Sie benennt, was fehlt, warum, und was du stattdessen anbietest. Beim BFSG ist es anders, dort setzt die Pflicht die Erfüllung voraus.

Reicht eine Selbstbewertung, oder brauche ich eine externe Prüfung?

Eine Selbstbewertung reicht rechtlich aus, sie muss aber als solche benannt werden. Die Bewertungsmethode ist Pflichtangabe – wer sie weglässt, kann eine Erklärung nicht vollständig haben.

Wie oft muss die Erklärung aktualisiert werden?

Mindestens jährlich und zusätzlich nach jeder wesentlichen Änderung der Website oder App. Das Datum der letzten Überprüfung gehört sichtbar in die Erklärung.

Gilt für unseren Verein das BFSG oder die BITV?

Das hängt an der Finanzierung, nicht an der Rechtsform. Wird der Verein zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln finanziert, steht er unter öffentlicher Aufsicht oder wird seine Leitung überwiegend öffentlich bestimmt, ist er in der Regel öffentliche Stelle und schuldet die Erklärung zur Barrierefreiheit. Bietet er zusätzlich Verbrauchern einen Shop, eine Buchung oder ein Kundenkonto an, kommt die BFSG-Pflicht dazu. Beides zugleich ist möglich.

Was droht, wenn die Erklärung fehlt?

Bei öffentlichen Stellen prüfen die Überwachungsstellen des Bundes und der Länder das Vorhandensein der Erklärung im Rahmen der EU-Richtlinie 2016/2102 und beanstanden es; hinzu kommt das Schlichtungsverfahren, das Betroffene einleiten können. Beim BFSG ist es schärfer: Wer eine Dienstleistung anbietet, ohne die Informationen nach § 14 bereitzustellen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 37 BFSG mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.

Bevor du „teilweise vereinbar“ schreibst, solltest du wissen, worin genau. Der kostenlose Scan zeigt ohne Anmeldung, welche Fehler auf deiner Website tatsächlich stehen – die Liste daraus ist der Rohstoff für den Abschnitt „Nicht barrierefreie Inhalte“.

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Quellen