BFSG und EAA: Wer muss bis wann barrierefrei sein?
Seit dem 28. Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit für viele Unternehmen gesetzliche Pflicht. Dieser Artikel sagt dir, wen BFSG und EAA erfassen, welche Ausnahmen es gibt – und räumt mit drei Irrtümern auf, die in fast jedem Ratgeber stehen.
Was sind EAA und BFSG?
Der European Accessibility Act (EAA) ist die Richtlinie (EU) 2019/882. Sie verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einzuführen. Das Ziel: Menschen mit Behinderungen sollen digitale Angebote im gesamten Binnenmarkt ohne fremde Hilfe nutzen können – und Unternehmen sollen sich nicht mit 27 verschiedenen nationalen Regelwerken auseinandersetzen müssen. Wie die einzelnen Staaten das umgesetzt haben, steht im Artikel Der EAA in Europa.
In Deutschland setzt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 die Richtlinie um; es gilt seit dem 28. Juni 2025. Die technischen Anforderungen stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) vom 15. Juni 2022. Die BFSGV wurde zuletzt im Juli 2026 geändert – die Änderung betraf ausschließlich Selbstbedienungsterminals und Telekommunikationsdienste. Für Websites hat sich dadurch nichts geändert.
Wer ist betroffen?
Das BFSG arbeitet mit zwei Listen: § 1 Absatz 2 zählt die erfassten Produkte auf, § 1 Absatz 3 die Dienstleistungen. Entscheidend ist ein Satz, den das Bundesarbeitsministerium in seinen Anwendungsleitlinien unmissverständlich formuliert: „Die Aufzählung ist abschließend, d. h., wenn ein Wirtschaftsakteur dort sein Produkt oder seine Dienstleistung nicht findet, dann muss er die Anforderungen des BFSG nicht beachten."
Zu den Produkten gehören Computer und ihre Betriebssysteme, Selbstbedienungsterminals (Zahlungsterminals, Geld-, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals), Verbraucherendgeräte für Telekommunikations- und audiovisuelle Mediendienste sowie E-Book-Lesegeräte.
Bei den Dienstleistungen für Verbraucher erfasst das Gesetz:
- Telekommunikationsdienste
- bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten – darunter ausdrücklich Websites, Apps und elektronische Tickets
- Bankdienstleistungen für Verbraucher, einschließlich Online-Banking
- E-Books und die dafür bestimmte Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Der letzte Punkt ist für die meisten Websites der entscheidende. § 2 Nummer 26 BFSG definiert ihn so:
„digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden"
Vier Merkmale müssen zusammenkommen: digitaler Dienst, angeboten über Website oder App, elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers, gerichtet auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags. Hinweis für alle, die ältere Ratgeber lesen: Viele zitieren hier noch das Telemediengesetz. Das TMG ist 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst worden; maßgeblich ist heute der DDG-Verweis.
Wie weit das reicht, zeigt am besten das amtliche Beispiel aus den BMAS-Leitlinien:
„Das Friseurgeschäft Musterhaare betreibt ein Geschäft mit mehr als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 2 Millionen Euro. … Auf der Webseite des Unternehmens können die Kunden Termine buchen und Haarpflegeprodukte kaufen. In § 1 Absatz 2 werden Haarpflegeprodukte nicht genannt, in § 1 Absatz 3 wird die Friseurdienstleistung nicht erfasst. Dennoch muss das Unternehmen Musterhaare die Barrierefreiheitsanforderungen beachten. … Die gesamte Webseite inklusive Check-out ist nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten."
Zwei Dinge folgen daraus. Erstens genügt bereits eine Online-Terminbuchung – es muss kein Shop sein. Zweitens erfasst die Pflicht nach amtlicher Lesart die gesamte Website, nicht nur die Bestellstrecke. Es kommt außerdem nicht darauf an, wo dein Unternehmen sitzt, sondern ob du dich an Verbraucher in der EU richtest.
Reine Präsentationswebsites ohne Buchung, Bestellung oder Vertragsschluss fallen nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit vermutlich nicht darunter, weil das Merkmal der „individuellen Anfrage" fehlen dürfte. Wir geben das bewusst im Konjunktiv wieder, weil die Bundesfachstelle es selbst so formuliert: „sollte", „dürfte". Wo genau die Grenze verläuft – Kontaktformular? Rückrufbitte? Newsletter-Anmeldung? Konfigurator mit Angebotsanforderung? – ist bislang weder amtlich geklärt noch gerichtlich entschieden. Wer knapp an dieser Linie liegt, sollte das anwaltlich klären lassen, statt sich auf einen Blogartikel zu verlassen. Auch die B2B-Abgrenzung steht in derselben Konjunktivform; bei gemischten Angeboten über dieselbe Website greift das BFSG.
Selbst auf einer erfassten Website gilt das Gesetz nach § 1 Absatz 4 nicht für: zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden; Büro-Dateiformate aus derselben Zeit; Online-Karten und Kartendienste (bei Navigationskarten müssen die wesentlichen Informationen barrierefrei digital bereitstehen); Inhalte Dritter, die du weder finanzierst noch entwickelst noch kontrollierst; und Archivinhalte, die nach dem Stichtag weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme
§ 2 Nummer 17 BFSG definiert das Kleinstunternehmen so:
„‚Kleinstunternehmen' ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft"
Die Struktur wird häufig falsch wiedergegeben – auch in verkürzten amtlichen FAQ. Sie lautet: weniger als zehn Beschäftigte und zusätzlich entweder Umsatz bis 2 Millionen Euro oder Bilanzsumme bis 2 Millionen Euro. Bei der ersten Bedingung gibt es keine Alternative, bei der zweiten genügt eine von zweien. Die BMAS-Leitlinien rechnen es durch: 4 Mitarbeitende und 1 Million Euro Umsatz – Kleinstunternehmen. 4 Mitarbeitende und 2,1 Millionen Euro Umsatz – kein Kleinstunternehmen. 10 Mitarbeitende und 1 Million Euro Umsatz – ebenfalls nicht, weil „weniger als zehn" bei zehn endet.
Drei Punkte solltest du kennen:
- Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. § 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Wer als Kleinstunternehmen erfasste Produkte herstellt, importiert oder vertreibt, muss die Anforderungen vollständig erfüllen. Das BMAS setzt hinter diesen Satz ein Ausrufezeichen.
- Beratung gibt es kostenlos. Nach § 15 BFSG berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit Kleinstunternehmen unentgeltlich.
- Die Ausnahme schützt nicht vor dem Markt. Barrieren kosten Kundschaft, Reichweite und Sichtbarkeit – unabhängig davon, ob ein Gesetz greift.
Ungeklärt ist übrigens, ob bei verbundenen Unternehmen die Schwellenwerte zusammenzurechnen sind. Das BFSG sagt dazu nichts. Bei Konzern- oder Holdingstrukturen ist das eine Frage für den Anwalt, nicht für eine Faustregel.
Fristen – und der Irrtum mit 2030
| Was | Regelung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Websites, Onlineshops, Apps im Anwendungsbereich | Pflicht seit dem 28. Juni 2025 – keine Übergangsfrist | Art. 3 G v. 16.7.2021 |
| Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Dienstleistungserbringung eingesetzt wurden | weiter nutzbar bis 27. Juni 2030 | § 38 Abs. 1 S. 1 |
| Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden | dürfen unverändert fortbestehen, längstens bis 27. Juni 2030 | § 38 Abs. 1 S. 2 |
| Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag rechtmäßig im Einsatz waren | bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 15 Jahre nach Ingebrauchnahme | § 38 Abs. 2 |
Welche Anforderungen gelten konkret?
Hier wird es interessanter, als die meisten Artikel es darstellen. Die BFSGV nennt weder die EN 301 549 noch die WCAG. Beide Begriffe kommen im Verordnungstext nicht vor. Stattdessen arbeitet sie mit drei Mechanismen.
Erstens formuliert § 12 Nummer 3 BFSGV die Website-Anforderung funktional:
„Webseiten, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, [müssen] auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden"
Das sind wörtlich die vier Prinzipien der WCAG – ohne dass die WCAG genannt würde. Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr kommt § 19 BFSGV hinzu: Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte, und ausdrücklich auch Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheitsfunktionen, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste müssen denselben vier Prinzipien genügen. Der Checkout ist also nicht nur mitgemeint, er ist eigens geregelt.
Zweitens verlangt § 3 Absatz 1 BFSGV, den Stand der Technik zu beachten – mit der Möglichkeit, davon abzuweichen, wenn die Anforderungen auf andere Weise in gleichem Maße erfüllt werden.
Drittens gäbe es die Konformitätsvermutung des § 4 BFSG: Wer eine harmonisierte Norm einhält, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, bei dem wird die Erfüllung der Anforderungen vermutet.
Praktisch ändert das wenig am Ziel und viel an der Beweislast. Die Bundesfachstelle empfiehlt die EN 301 549 und die WCAG ausdrücklich als „maßgebliche Orientierung", solange nichts anderes veröffentlicht ist. Wer sich daran hält, erfüllt den Stand der Technik. Wer einen anderen Weg wählt, muss die Gleichwertigkeit selbst beweisen – WCAG 2.1 beziehungsweise 2.2 auf Stufe AA ist also der praktische Maßstab, nur eben nicht kraft gesetzlicher Vermutung.
Für deine Website oder deinen Shop heißt das unter anderem:
- Ausreichende Farbkontraste und skalierbare Texte
- Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur
- Alternativtexte für Bilder und Untertitel für Videos
- Verständliche Formulare mit klaren Beschriftungen und Fehlermeldungen
- Eine saubere semantische Struktur, die Screenreader auslesen können
- Barrierefreie Anmeldung, Authentifizierung und Bezahlung
Wer heute neu baut oder überarbeitet, orientiert sich sinnvollerweise gleich an WCAG 2.2 AA. Die neuere Version schließt die 2.1-Kriterien fast vollständig ein, und der kommende EU-Standard zeigt bereits in diese Richtung.
Wenn die Umsetzung unzumutbar ist: §§ 16 und 17 BFSG
Das Gesetz kennt zwei Ausnahmen, die nicht an die Unternehmensgröße gebunden sind und deshalb oft übersehen werden.
§ 16 – grundlegende Veränderung. Die Anforderungen gelten nur, soweit sie keine wesentliche Änderung erfordern, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt.
§ 17 – unverhältnismäßige Belastung. Wer sich darauf beruft, muss die Beurteilung nach den Kriterien der Anlage 4 durchführen, sie dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren, sie als Dienstleistungserbringer mindestens alle fünf Jahre wiederholen und die Berufung der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich anzeigen. Wer öffentliche oder private Drittmittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten hat, kann sich auf § 17 nicht berufen.
Das ist kein bequemer Ausweg, sondern ein dokumentations- und anzeigepflichtiges Verfahren mit Nachweislast beim Unternehmen. In den meisten Fällen ist die Umsetzung schlicht günstiger als die belastbare Begründung, warum sie unzumutbar sei.
Marktüberwachung, Bußgelder und das Gerücht von der Abmahnwelle
Für die Aufsicht haben die sechzehn Bundesländer eine gemeinsame Behörde gegründet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie hat mit Inkrafttreten des Staatsvertrags am 26. September 2025 ihre Arbeit aufgenommen. Es gibt also nicht sechzehn zuständige Stellen, sondern eine – was praktisch bedeutsam ist, weil du sie in deinen Pflichtinformationen benennen musst.
Wie geprüft wird, hat die MLBF in ihrer Marktüberwachungsstrategie für Dienstleistungen offengelegt. Der Ansatz ist risikobasiert und kombiniert anlassunabhängige mit anlassbezogener Prüfung. Bemerkenswert ist dieser Satz:
„Zur effizienten Durchdringung des Markts setzt die MÜB insbesondere bei webbasierten Dienstleistungen auf automatisierte Vorprüfungen. Durch den Einsatz technischer Prüfsoftware ist es möglich, eine deutlich größere Anzahl an Dienstleistungen in der Breite zu erfassen, als dies durch rein manuelle Prüfungen möglich wäre."
Anders gesagt: Die erste Prüfung ist ein automatisierter Scan – genau die Klasse von Fehlern, die auch ein kostenloser Barrierefreiheits-Scan findet. Welche Seiten in die Stichprobe kommen, regelt Anlage 1 zu § 28 BFSG: Startseite, Login, Sitemap, Kontakt, Hilfeseiten, Seiten mit rechtlichen Informationen, die Seite mit den Pflichtinformationen zur Barrierefreiheit, Seiten mit abweichendem Erscheinungsbild, mindestens ein abrufbares Dokument je Dienstart und zusätzlich mindestens zehn Prozent zufällig ausgewählte weitere Seiten. Enthält eine Stichprobenseite einen Verfahrensschritt, wird das gesamte Verfahren geprüft.
Vor dem Bußgeld steht die Aufforderung. § 29 BFSG sieht ein zweistufiges Verfahren vor: Die Behörde fordert zunächst auf, innerhalb einer angemessenen Frist die Konformität herzustellen. Bleibt das erfolglos, fordert sie erneut auf – diesmal unter Androhung der Untersagung. Erst danach kann sie anordnen, die Dienstleistung einzustellen; wird die Konformität nachgewiesen, hebt sie die Anordnung wieder auf. § 30 regelt dasselbe für formale Mängel, also fehlende oder unvollständige Pflichtinformationen. Die MLBF beschreibt ihr eigenes Vorgehen ausdrücklich als Stufenmodell unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Eine Einschränkung, die redlich dazugehört: § 37 BFSG ist eine eigenständige Bußgeldvorschrift. Sie macht ein Bußgeld rechtlich nicht davon abhängig, dass zuvor aufgefordert wurde. Dass in der Praxis zuerst aufgefordert wird, folgt aus der Verwaltungsstrategie, nicht aus einem gesetzlichen Vorrang.
Die Bußgeldrahmen des § 37 Absatz 2 sind zweigeteilt:
| Rahmen | Wofür |
|---|---|
| bis 100.000 € | unter anderem: Inverkehrbringen nicht barrierefreier Produkte, Bereitstellung durch Händler, Verstöße rund um die CE-Kennzeichnung – und, für Websites einschlägig, das Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung entgegen § 14 Absatz 1 |
| bis 10.000 € | alle übrigen Fälle, etwa Verstöße gegen Melde- und Auskunftspflichten |
Voraussetzung ist in beiden Fällen Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die pauschale Angabe „bis zu 100.000 Euro", die durch viele Ratgeber geistert, ist damit nur die halbe Wahrheit – und für den häufigsten Fall, die unvollständige Pflichtinformation, ist die Zuordnung sogar juristisch umstritten.
Was Verbraucher tun können. Nach § 32 BFSG können Verbraucher, anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen beantragen, dass die Marktüberwachung tätig wird. Lehnt die Behörde ab, steht der Verwaltungsrechtsweg offen – die Klage richtet sich dann gegen die Behörde, nicht gegen dich. Das BFSG sieht zusätzlich eine Verbandsklage vor, und über § 34 BFSG steht das kostenfreie Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG offen. Ein direktes zivilrechtliches Klagerecht des einzelnen Verbrauchers gegen dein Unternehmen enthält das BFSG dagegen nicht.
Was du veröffentlichen musst – und was nicht
Nach § 14 Absatz 1 BFSG darfst du eine erfasste Dienstleistung nur anbieten, wenn sie die Anforderungen erfüllt und du die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und für die Allgemeinheit barrierefrei zugänglich gemacht hast. Dazu gehören eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, die Erläuterungen zu ihrer Durchführung, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden – und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Das Gesetz nennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als möglichen Ort, lässt aber „jede andere deutlich wahrnehmbare Weise" zu. Die Bundesfachstelle empfiehlt konkret einen Link „Barrierefreiheit" im Kopf oder Fuß der Website.
Wie beides im Detail aussieht, welche Angaben Pflicht sind und welche sechs Fehler in fast jeder Fassung stehen, steht im eigenen Artikel: Erklärung zur Barrierefreiheit – Pflichtangaben, Muster, häufige Fehler.
Was Overlay-Tools leisten – und was nicht
Weil wir selbst ein Werkzeug in diesem Feld anbieten, gehört dieser Abschnitt hierher. Der Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik und die Überwachungsstellen des Bundes und der Länder haben sich im März 2025 gemeinsam zu Overlay-Tools geäußert. Die Kernsätze:
„Aktuell sind Overlay-Tools nicht in der Lage, einen Webauftritt, der Barrieren aufweist, vollständig barrierefrei darzustellen. … Overlay-Tools können eine schon vorhandene Barrierefreiheit verbessern, indem z. B. zusätzliche Kriterien der Konformitätsstufe AAA der WCAG erfüllt werden. … Overlay-Tools selbst müssen komplett barrierefrei und abschaltbar sein. … Bei der Einbettung von Overlay-Tools dürfen keine negativen Wechselwirkungen entstehen."
Zwei Einordnungen dazu. Erstens: Diese Einschätzung ergeht zur BITV 2.0 und richtet sich an öffentliche Stellen. Für private Unternehmen ist sie rechtlich nicht bindend. Zweitens – und das ist unsere Schlussfolgerung, keine amtliche Feststellung: Ihre Begründung beruht auf denselben vier Prinzipien, die § 12 Nummer 3 BFSGV wortgleich für private Dienstleistungen aufstellt. Es wäre schwer zu begründen, warum ein Overlay unter dem BFSG leisten sollte, was es unter der BITV 2.0 nicht leistet.
Die Linie ist damit klar gezogen, und sie ist auch unsere: Ergänzung zu einer barrierefreien Basis ja, Ersatz für sie nein. Ein Bedienpanel, das Kontrast, Schriftgröße oder Vorlesefunktion anbietet, hilft realen Nutzenden – aber es macht eine Seite ohne Tastaturbedienung, ohne Alt-Texte und ohne saubere Struktur nicht rechtskonform. Wer dir etwas anderes verspricht, verkauft dir ein Risiko.
Praktische erste Schritte
- Betroffenheit klären: Prüfe, ob deine Angebote in den abschließenden Katalog des § 1 BFSG fallen und ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift. Bei Grenzfällen – reine Präsentationswebsite, gemischtes B2B/B2C – lohnt sich anwaltlicher Rat mehr als eine Faustregel.
- Bestandsaufnahme machen: Teste deine Website auf Barrierefreiheit – mit automatischen Tools, Tastatur-Test und Screenreader. Die automatisierte Vorprüfung der Behörde findet dieselbe Fehlerklasse.
- Priorisieren: Behebe zuerst die Barrieren, die Nutzende komplett ausschließen, etwa fehlende Tastaturbedienung oder unbeschriftete Formulare im Bestellprozess. Login, Authentifizierung und Bezahlung sind in § 19 BFSGV eigens genannt.
- Prozesse verankern: Sorge dafür, dass Redaktion und Entwicklung Barrierefreiheit von Anfang an mitdenken – von Alt-Texten bis zur Komponentenwahl.
- Pflichtinformationen veröffentlichen: Erstelle die Informationen nach Anlage 3, nenne die Marktüberwachungsbehörde und mache die Seite über einen deutlich sichtbaren Link erreichbar.
Der wichtigste Rat bleibt: Fang an, statt auf Perfektion zu warten. Das Verfahren nach § 29 BFSG ist auf Nachbesserung angelegt, nicht auf Bestrafung. Eine Website, die heute die größten Hürden abbaut und einen erkennbaren Fahrplan hat, steht deutlich besser da als eine, die das Thema aussitzt.
Häufige Fragen
Gilt für meine Website eine Übergangsfrist bis 2030?
Nein. § 38 BFSG betrifft physische Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 zur Dienstleistungserbringung eingesetzt wurden, unveränderte Altverträge und Selbstbedienungsterminals. Eine Website ist keines davon. Für sie gilt die Pflicht seit dem 28. Juni 2025 ohne Übergangsfrist.
Muss eine reine Firmenwebsite ohne Shop barrierefrei sein?
Nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit vermutlich nicht, weil ohne Bestellung oder Buchung das Merkmal der „individuellen Anfrage eines Verbrauchers" fehlen dürfte. Die Bundesfachstelle formuliert das selbst im Konjunktiv, und es gibt dazu keine Rechtsprechung. Sobald eine Terminbuchung, ein Bestellformular oder ein Vertragsabschluss möglich ist, greift das BFSG – und dann nach amtlicher Lesart für die gesamte Website.
Ist WCAG 2.1 Level AA gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Weder BFSG noch BFSGV nennen die WCAG oder die EN 301 549. Die Verordnung verlangt, dass Websites wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind, und verweist auf den Stand der Technik. Da unter dem EAA bislang keine harmonisierte Norm im EU-Amtsblatt zitiert ist, gibt es auch keine Konformitätsvermutung nach § 4 BFSG. WCAG 2.1 beziehungsweise 2.2 auf Stufe AA ist der praktische Maßstab und die amtlich empfohlene Orientierung – wer davon abweicht, trägt die Beweislast selbst.
Wie hoch sind die Bußgelder wirklich?
§ 37 Absatz 2 BFSG kennt zwei Rahmen: bis 100.000 Euro für bestimmte Tatbestände, darunter das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung, und bis 10.000 Euro in allen übrigen Fällen. Vorausgesetzt ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Vor einem Bußgeld fordert die Marktüberwachung nach §§ 29 und 30 BFSG in zwei Stufen zur Nachbesserung auf.
Wer kontrolliert das BFSG?
Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, eine gemeinsame Anstalt aller sechzehn Bundesländer. Sie arbeitet seit dem 26. September 2025 und setzt bei webbasierten Dienstleistungen ausdrücklich auf automatisierte Vorprüfungen.
Reicht ein Overlay-Tool, um das BFSG zu erfüllen?
Nein. Die Überwachungsstellen des Bundes und der Länder halten fest, dass Overlay-Tools einen Webauftritt mit Barrieren nicht vollständig barrierefrei darstellen können, und dass ihr Einsatz die Zugänglichkeit für assistive Technologien sogar verschlechtern kann. Sie können eine bereits vorhandene Barrierefreiheit ergänzen – vorausgesetzt, das Tool selbst ist vollständig barrierefrei und abschaltbar. Diese Einschätzung ergeht zur BITV 2.0 und ist für private Unternehmen nicht bindend; ihre Begründung ist auf das BFSG aber ohne Weiteres übertragbar.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act)
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – insbesondere §§ 1, 2, 3, 4, 14, 15, 16, 17, 28–30, 32, 34, 37, 38 sowie Anlagen 1, 3 und 4
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) – insbesondere §§ 3, 12, 17, 19–21
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG und Normen und Standards zum BFSG
- Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF): Marktüberwachungsstrategie für die Dienstleistungen des BFSG, Stand 8. Januar 2026
- Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik: Gemeinsame Einschätzung zum Einsatz von Overlay-Tools, Stand März 2025
- ETSI: Final draft EN 301 549 V4.1.0 (Juni 2026)
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