Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Österreich: Wer muss was tun?
Österreich hat den European Accessibility Act mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) umgesetzt. Es gilt seit dem 28. Juni 2025. Hier steht, wen es erfasst, wo die Ausnahmen liegen und wie die Behörde bisher vorgeht.
Das Gesetz in Kürze
Das Barrierefreiheitsgesetz wurde am 19. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 76/2023) und setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um, den European Accessibility Act. Anwendbar ist es seit dem 28. Juni 2025 – am selben Stichtag wie das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das wir im Artikel BFSG und EAA beschreiben.
Wer ist betroffen?
Das BaFG zählt die erfassten Produkte und Dienstleistungen in § 2 auf. Für Websites ist ein Punkt entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen eines Verbrauchervertrages. Die Wirtschaftskammer Österreich nennt als Beispiele Webshops, Apps, Hotel- und Reiseportale sowie Online-Buchungs-Tools.
Daneben erfasst das Gesetz unter anderem:
- elektronische Kommunikationsdienste
- Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- Teile von Personenbeförderungsdiensten: Websites, Apps und elektronische Tickets
- Produkte wie Computer mit Betriebssystem, Selbstbedienungsterminals und E-Book-Lesegeräte
Eine reine Präsentationswebsite ohne Kauf, Buchung oder Vertragsschluss mit Verbrauchern fällt nach dieser Systematik nicht darunter. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, ist auch in Österreich nicht abschließend geklärt.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Nach § 6 Abs. 1 BaFG sind Kleinstunternehmen ausgenommen, die Dienstleistungen erbringen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat.
Zwei Einschränkungen sind wichtig:
- Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer erfasste Produkte herstellt, importiert oder handelt, bleibt verpflichtet.
- Ein Webshop mit 12 Beschäftigten ist kein Kleinstunternehmen mehr und fällt voll unter das Gesetz.
Unverhältnismäßige Belastung
Die §§ 17 und 18 BaFG erlauben Abweichungen, wenn die Anforderungen das Produkt oder die Dienstleistung grundlegend verändern würden oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten. Das ist kein Freibrief: Die Beurteilung muss dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt werden. Kleinstunternehmen müssen nicht dokumentieren, der Behörde auf Verlangen aber die maßgeblichen Fakten liefern.
Übergangsfristen
§ 37 BaFG kennt drei Übergangsregeln. Keine davon verschiebt die Pflicht für die Inhalte einer Website:
- Dienstleistungserbringer dürfen Produkte, die sie schon vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiterverwenden.
- Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert weiterlaufen, längstens fünf Jahre.
- Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer bleiben, längstens 20 Jahre nach Ingebrauchnahme.
Informationspflicht
Dienstleistungserbringer müssen erklären, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem gleichwertigen Dokument (Anlage 3 BaFG). Die Wirtschaftskammer empfiehlt, dafür einen eigenen, gut auffindbaren Bereich anzulegen, statt den Text in den AGB zu vergraben. Was eine solche Erklärung enthält, steht im Artikel Erklärung zur Barrierefreiheit.
Behörde und Strafen
Marktüberwachungsbehörde ist das Sozialministeriumservice. Den Strafrahmen legt § 36 BaFG in drei Stufen fest, jeweils mit einem niedrigeren Höchstbetrag für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen:
| Verstoß | Höchststrafe | für KMU und Kleinstunternehmen |
|---|---|---|
| Nicht konforme Produkte in Verkehr bringen oder nicht konforme Dienstleistungen anbieten | 80.000 € | 50.000 € |
| Verstöße gegen Pflichten wie Konformitätsbewertung oder Kennzeichnung | 40.000 € | 25.000 € |
| Formale Verstöße, etwa fehlende Unterlagen oder mangelnde Mitwirkung | 16.000 € | 10.000 € |
Bei der Bemessung zählen unter anderem der Umfang des Verstoßes, die Zahl der betroffenen Personen und Wiederholungen. Die Geldstrafen fließen in den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen.
Was im ersten Jahr geschah
Der Österreichische Behindertenrat hat im Juni 2026 Bilanz gezogen. Seit dem Start wurden demnach 84 Verfahren eröffnet, 36 davon von Amts wegen. 74 waren zu diesem Zeitpunkt anhängig, 22 betrafen den Bankensektor. Dazu kamen 53 Meldungen von Unternehmen, die selbst Nichtkonformitäten angezeigt haben.
Verwaltungsstrafen wurden laut dieser Bilanz bisher nicht verhängt. Die Behörde arbeitet nach dem Grundsatz „Beraten vor Strafen“. Darauf verlassen sollte sich niemand: Der Grundsatz gilt vor allem bei erstmaligen und geringfügigen Übertretungen.
Was gilt für deutsche Shops?
Wer aus Deutschland an Verbraucher in Österreich verkauft, bewegt sich auf derselben technischen Grundlage: Die Anforderungen beider Gesetze stammen aus derselben Richtlinie. Wer sein Angebot nach dem BFSG barrierefrei macht, erfüllt damit im Kern auch das BaFG. Unterschiedlich sind Behörde und Strafrahmen. Den Vergleich aller EU-Länder zeigt der Artikel EAA in Europa.
Und öffentliche Stellen?
Das BaFG richtet sich an die Wirtschaft. Für Websites und Apps des Bundes gilt daneben das Web-Zugänglichkeits-Gesetz, die Länder haben eigene Regelungen. Unabhängig davon verbietet das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen; vor einer Klage steht dort ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice. Diese beiden Gesetze haben wir für diesen Artikel nicht im Einzelnen ausgewertet.
Fazit
Für österreichische Webshops und Buchungsportale ab zehn Beschäftigten ist Barrierefreiheit seit Juni 2025 Pflicht. Die Behörde berät bisher lieber, als zu strafen, eröffnet aber Verfahren. Wer jetzt den Stand seiner Website kennt und die technischen Barrieren behebt, steht gut da.
Quellen
- Barrierefreiheitsgesetz § 36, Verwaltungsstrafbestimmungen – RIS (Bundeskanzleramt)
- Barrierefreiheitsgesetz, konsolidierte Fassung – RIS (Bundeskanzleramt)
- Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz – Wirtschaftskammer Österreich
- Ein Jahr Barrierefreiheitsgesetz – Österreichischer Behindertenrat, 24. Juni 2026
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