BITV 2.0: Was öffentliche Stellen des Bundes leisten müssen

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) ist die Regel für Websites und Apps des Bundes. Sie gilt nicht für Unternehmen und auch nicht für Kommunen. Hier steht, wen sie erfasst, was sie verlangt und was die Überwachung bisher gefunden hat.

Aktualisiert am 6. Oktober 2026 · Libration Redaktion · 8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht selbst steht im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), in den §§ 12 bis 12d. Die BITV 2.0 füllt sie aus.
  • Verpflichtet sind die öffentlichen Stellen des Bundes. Für Länder und Kommunen gilt Landesrecht, für Unternehmen das BFSG.
  • Technischer Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549 und damit die WCAG 2.1 in der Stufe AA.
  • Bußgelder gibt es nicht. Durchgesetzt wird über Überwachung, Feedback-Mechanismus und Schlichtung.
Zwei Richtlinien, zwei Welten. BGG und BITV setzen die EU-Richtlinie 2016/2102 für den öffentlichen Sektor um. Das BFSG setzt die Richtlinie 2019/882 für die Wirtschaft um, den European Accessibility Act. Beide greifen auf dieselben technischen Regeln zurück, haben aber verschiedene Adressaten und verschiedene Folgen.

Wer ist verpflichtet?

§ 12 BGG nennt drei Gruppen öffentlicher Stellen des Bundes:

  • die Träger öffentlicher Gewalt, also etwa Bundesministerien und Bundesbehörden,
  • sonstige Einrichtungen, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen und überwiegend vom Bund finanziert werden, seiner Aufsicht unterstehen oder ein mehrheitlich vom Bund ernanntes Organ haben,
  • Vereinigungen, an denen solche Stellen beteiligt sind, unter weiteren Voraussetzungen.

„Überwiegend“ heißt: mehr als 50 Prozent der Mittel. Für die zweite und dritte Gruppe gibt es eine Ausnahme, wenn sie keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen und keine Dienstleistungen speziell für Menschen mit Behinderungen anbieten (§ 12a Abs. 5 BGG).

Was muss barrierefrei sein?

Nach § 12a BGG müssen öffentliche Stellen des Bundes barrierefrei gestalten:

  • ihre Websites und mobilen Anwendungen,
  • die für Beschäftigte bestimmten Angebote im Intranet,
  • elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe einschließlich elektronischer Aktenführung – schrittweise, spätestens bis zum 23. Juni 2021.

Barrierefreiheit ist schon bei Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. Angebote auf Websites Dritter, etwa in sozialen Netzwerken, sind „soweit möglich“ barrierefrei zu gestalten.

Die BITV 2.0 nimmt einige Inhalte aus, darunter Archive, die nach dem 23. September 2019 nicht mehr aktualisiert wurden, und Reproduktionen aus Kulturerbesammlungen.

Die Ausnahme: unverhältnismäßige Belastung

Öffentliche Stellen dürfen von der barrierefreien Gestaltung „ausnahmsweise absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet würden“ (§ 12a Abs. 6 BGG). Die Ausnahme ist eng. Wer sie nutzt, muss das in der Erklärung zur Barrierefreiheit begründen.

Der technische Maßstab

§ 3 BITV 2.0 verlangt, dass Angebote wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Eine Normnummer nennt die Verordnung nicht. Sie vermutet die Erfüllung, wenn ein Angebot den harmonisierten Normen entspricht, die im Amtsblatt der EU genannt sind.

Das ist derzeit die EN 301 549 in der Version 3.2.1. Sie wurde im August 2021 harmonisiert und übernimmt für Websites die WCAG 2.1 in der Stufe AA. Was die Norm nicht abdeckt, ist nach dem Stand der Technik zu gestalten.

Eine Besonderheit der BITV: Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie für Formulare, Anmeldung, Identifizierung und Bezahlvorgänge „soll ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden“ (§ 3 Abs. 4). Das ist eine Soll-Vorschrift, die über die Stufe AA hinausweist.

Neue Normfassung in Sicht. Die Version 4.1.1 der EN 301 549 mit den WCAG 2.2 wurde Anfang September 2026 von den Normungsgremien angenommen. Maßgeblich wird sie erst, wenn sie im Amtsblatt der EU genannt ist. Bis dahin gilt die Version 3.2.1.

Gebärdensprache und Leichte Sprache

§ 4 BITV 2.0 geht über die europäische Norm hinaus. Auf der Startseite einer Website müssen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitstehen:

  • Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
  • Hinweise zur Navigation,
  • eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
  • Hinweise auf weitere Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache im Auftritt.

Was Leichte Sprache ausmacht, steht im Artikel Leichte Sprache.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit

Jede öffentliche Stelle des Bundes muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen (§ 12b BGG, § 7 BITV 2.0). Sie muss:

  • die Teile benennen, die nicht barrierefrei sind, mit Begründung und gegebenenfalls mit Alternativen,
  • eine barrierefreie elektronische Kontaktmöglichkeit enthalten, über die Barrieren gemeldet werden können,
  • auf das Schlichtungsverfahren hinweisen und die Schlichtungsstelle verlinken,
  • auf einer tatsächlichen Bewertung beruhen und angeben, ob die Stelle selbst oder ein Dritter geprüft hat,
  • von der Startseite und von jeder Seite aus erreichbar sein,
  • jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung aktualisiert werden.

Auf Meldungen über den Feedback-Mechanismus muss die Stelle spätestens innerhalb eines Monats antworten (§ 12b Abs. 4 BGG). Mehr dazu im Artikel Erklärung zur Barrierefreiheit.

Die Fristen sind abgelaufen

GegenstandPflicht seit
Erklärung für Websites, die ab dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden23. September 2019
Erklärung für alle älteren Websites23. September 2020
Erklärung für mobile Anwendungen23. Juni 2021
Elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe23. Juni 2021

Wie wird das durchgesetzt?

Ein Bußgeld kennt das BGG nicht. Es gibt drei Wege:

  • Feedback: Wer auf eine Barriere stößt, meldet sie der Stelle und hat Anspruch auf eine Antwort binnen eines Monats.
  • Schlichtung: Bleibt die Antwort aus oder genügt sie nicht, kann die Schlichtungsstelle beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen angerufen werden (§ 16 BGG). Das Verfahren ist kostenlos. Es zielt auf eine gütliche Einigung; eine verbindliche Entscheidung trifft die Schlichtungsstelle nicht.
  • Überwachung: Die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) prüft regelmäßig Websites und Apps, berät die geprüften Stellen und berichtet an die EU-Kommission.

Anerkannte Verbände können außerdem klagen, soweit es um öffentlich zugängliche Websites und Apps von Trägern öffentlicher Gewalt geht (§§ 14, 15 BGG).

Was die Überwachung gefunden hat

Der zweite Bericht an die EU-Kommission erschien im März 2025. Er fasst die Prüfungen von Bund und Ländern aus den Jahren 2022 bis 2024 zusammen:

  • 7.239 Websites wurden geprüft, 322 davon eingehend, dazu 269 Apps.
  • Keines der geprüften Angebote erfüllte die Anforderungen vollständig. Der Bericht hält fest, dass es darin keine Verbesserung gegenüber dem ersten Berichtszeitraum gab.
  • Im Durchschnitt waren 74 Prozent der Anforderungen erfüllt, ein Prozentpunkt mehr als zuvor.
  • 48 Prozent der Websites hatten 2024 eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Formal korrekt waren 13,5 Prozent der Erklärungen.
  • Erläuterungen in Gebärdensprache boten rund 19 Prozent an, in Leichter Sprache 27,5 Prozent.

Zur Einordnung: Ein Angebot gilt in dieser Zählung schon dann als nicht barrierefrei, wenn eine einzige Anforderung nicht erfüllt ist.

Und die Kommunen?

Die BITV 2.0 gilt nur für den Bund. Städte, Gemeinden, Landkreise und Landesbehörden fallen unter das Recht ihres Landes. Alle 16 Länder mussten die Richtlinie 2016/2102 selbst umsetzen. Die Ergebnisse ähneln sich im Kern, unterscheiden sich aber bei Zuständigkeit und Verfahren. Drei Beispiele:

  • Nordrhein-Westfalen: Das Behindertengleichstellungsgesetz NRW und die BITV NRW von 2019 verpflichten die Träger öffentlicher Belange, zu denen die Gemeinden und Gemeindeverbände zählen. Statt einer Schlichtungsstelle gibt es eine Ombudsstelle.
  • Baden-Württemberg: Das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet nach Darstellung der Überwachungsstelle „öffentliche Stellen in Baden-Württemberg, etwa Ministerien, Kommunen oder Sozialversicherungsträger“. Überwachungsstelle ist die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.
  • Bayern: Das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz und die Bayerische Digitalverordnung verweisen für die Anforderungen auf § 3 der BITV 2.0.

Für die Praxis heißt das: Der technische Maßstab ist überall derselbe, nämlich EN 301 549 und WCAG 2.1 AA. Erklärung, Feedback-Mechanismus und Durchsetzungsstelle richten sich nach dem Land. Was Kommunen konkret tun können, steht auf unserer Seite für Kommunen und öffentliche Stellen.

Die geplante BGG-Reform

Die Bundesregierung hat im Februar 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des BGG beschlossen (Bundestagsdrucksache 21/5140). Der Bundestag hat ihn am 7. Mai 2026 in erster Lesung beraten, am 22. Juni 2026 fand die Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt.

Der Entwurf würde das Benachteiligungsverbot auf Unternehmen ausdehnen, die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen anbieten. Wer angemessene Vorkehrungen verweigert, würde benachteiligen. Der Entwurf schränkt das aber stark ein: Für Unternehmen sollen bauliche Veränderungen und Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige Belastung gelten, und Schadensersatz gegen private Unternehmen ist ausgeschlossen. Neue technische Standards enthält der Entwurf nach seiner Begründung nicht. Für die §§ 12a bis 12d bliebe es im Kern bei der heutigen Rechtslage.

Stand dieses Artikels: 6. Oktober 2026. Einen Beschluss des Bundestags haben wir bis zu diesem Tag nicht gefunden; das BGG steht in der amtlichen Sammlung unverändert in der Fassung von 2022. Der Entwurf ist kein geltendes Recht und kann sich noch ändern.

BITV oder BFSG – was gilt für wen?

BGG und BITV 2.0BFSG
AdressatenÖffentliche Stellen des BundesUnternehmen mit bestimmten Produkten und Dienstleistungen für Verbraucher
EU-GrundlageRichtlinie 2016/2102Richtlinie 2019/882
Gilt seit2019 bis 2021, gestaffelt28. Juni 2025
Ausnahme für KleinekeineKleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen
DurchsetzungÜberwachungsstelle, Feedback, SchlichtungMarktüberwachung der Länder, Bußgeld

Was wir nicht geprüft haben

Die Angaben zu BGG und BITV 2.0 stammen aus den amtlichen Gesetzestexten, die Zahlen aus dem Bericht der Überwachungsstelle. Das Landesrecht haben wir nur an drei Beispielen und nicht im Wortlaut jeder Vorschrift ausgewertet; für Bayern und Baden-Württemberg stützen wir uns auf die unten genannten Darstellungen. Den Stand der BGG-Reform haben wir am 6. Oktober 2026 geprüft. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen

Wie steht die Website deiner Einrichtung da? Der kostenlose Scan prüft sie in wenigen Sekunden. Libration Accessibility behebt technische Barrieren im Code deiner WordPress-Website und erzeugt die Erklärung zur Barrierefreiheit.

Website kostenlos scannen →