Barrierefreie Websites in der Schweiz: BehiG, Revision und EAA

Die Schweiz ist nicht in der EU, der European Accessibility Act gilt dort nicht. Maßgeblich ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG). Für private Anbieter verlangt es heute wenig – das soll sich ändern, und für viele Unternehmen gilt schon jetzt EU-Recht.

Aktualisiert am 5. Oktober 2026 · Libration Redaktion · 6 Min. Lesezeit

Drei Fragen, drei verschiedene Antworten

Wer in der Schweiz wissen will, ob seine Website barrierefrei sein muss, bekommt je nach Absender eine andere Antwort:

  • Bund: ja, verbindlich.
  • Private Anbieter mit Schweizer Kundschaft: heute keine Pflicht zu bestimmten Maßnahmen, aber ein Diskriminierungsverbot.
  • Private Anbieter mit Kundschaft in der EU: der European Accessibility Act gilt seit dem 28. Juni 2025.
Nicht verwechseln. Viele deutschsprachige Ratgeber übertragen die Regeln aus Deutschland und Österreich auf die Schweiz. Das ist falsch: BFSG und BaFG setzen eine EU-Richtlinie um, an die die Schweiz nicht gebunden ist.

Was das BehiG heute verlangt

Das Behindertengleichstellungsgesetz (SR 151.3) ist seit dem 1. Januar 2004 in Kraft. Es stützt sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der Diskriminierung wegen einer Behinderung verbietet und Bund und Kantone verpflichtet, Benachteiligungen zu beseitigen.

Bund

Für den Bund ist die Lage klar. Nach Artikel 14 BehiG müssen Dienstleistungen, die Behörden im Internet anbieten, für Menschen mit Sehbehinderung ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein. Die Einzelheiten regelt die Behindertengleichstellungsverordnung. Als technischer Maßstab dient der Standard eCH-0059 in der Version 3.0, der auf die WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist.

Kantone und Gemeinden

Das Benachteiligungsverbot der Bundesverfassung gilt auch für Kantone und Gemeinden. Konkrete technische Vorgaben macht der Bund aber nur für sich selbst; die Kantone regeln das unterschiedlich.

Private Anbieter

Für Private ist das Gesetz zurückhaltend. Artikel 6 BehiG lautet: „Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren.“ Daraus folgt kein Anspruch darauf, dass ein Unternehmen seine Website anpasst. Wer diskriminiert wird, kann eine Entschädigung verlangen; sie beträgt höchstens 5000 Franken.

Die Teilrevision: Was sich ändern soll

Der Bundesrat hat im Dezember 2024 die Botschaft zur Teilrevision des BehiG verabschiedet (Geschäft 25.020). Sie hat drei Schwerpunkte: Arbeit, Dienstleistungen und Gebärdensprachen.

Für Websites ist der zweite Punkt entscheidend. Private Anbieter öffentlich zugänglicher Dienstleistungen, ausdrücklich auch digitaler, sollen angemessene Vorkehrungen treffen müssen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Verlangt wären die Maßnahmen, die geeignet und im Einzelfall zumutbar sind. Eine allgemeine Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen sieht der Entwurf nach Darstellung der Kanzlei Härting nicht vor.

Stand des Verfahrens

Die zuständige Kommission des Nationalrats ist im März 2025 auf die Vorlage eingetreten. Nach Angaben von Procap soll die Revision Teil des Gegenvorschlags zur Inklusions-Initiative werden; die Beratung im Nationalrat wird für den Herbst 2026 erwartet. Ein Inkrafttreten wurde ursprünglich für Anfang 2027 angestrebt. Gesichert ist dieser Termin nicht, und der Inhalt kann sich im Parlament noch ändern.

Stand dieses Artikels: Oktober 2026. Die Revision ist nicht beschlossen. Wer heute plant, sollte sie als wahrscheinliche Entwicklung behandeln, nicht als geltendes Recht.

Wann der EAA für Schweizer Unternehmen gilt

Der European Accessibility Act knüpft nicht an den Sitz des Unternehmens an, sondern an den Markt. Wer von der Schweiz aus an Verbraucher in der EU verkauft, etwa mit einem Onlineshop, der nach Deutschland oder Österreich liefert, muss die Anforderungen seit dem 28. Juni 2025 erfüllen. Es gelten dann die Gesetze der Zielländer, zum Beispiel das BFSG in Deutschland oder das BaFG in Österreich.

Auch hier greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme.

Was heißt das praktisch?

  • Du verkaufst auch in die EU: Behandle den EAA als verbindlich. Die technische Grundlage sind die WCAG in der Stufe AA.
  • Du arbeitest nur für den Schweizer Markt: Es gibt heute keine Pflicht zu bestimmten Maßnahmen. Mit der Revision ist aber zu rechnen, und der Maßstab wird voraussichtlich derselbe sein.
  • Du arbeitest für die öffentliche Hand: Rechne mit eCH-0059 als Vorgabe in Ausschreibungen.

In allen drei Fällen ist die Arbeit dieselbe: den Stand kennen, technische Barrieren beheben, Inhalte verständlich halten. Wie du den Stand prüfst, steht im Artikel Barrierefreiheit testen.

Was wir nicht geprüft haben

Den Wortlaut des BehiG und der Verordnung konnten wir für diesen Artikel nicht direkt in der amtlichen Sammlung abrufen. Die Angaben zu Artikel 14, zum Standard eCH-0059 und zum Stand der Revision stützen sich auf die unten genannten Fachquellen. Kantonale Regelungen haben wir nicht ausgewertet. Für eine verbindliche Einschätzung im Einzelfall ist eine Rechtsberatung der richtige Weg.

Quellen

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