BFSG-Verstoß: Was droht wirklich?
Im Gesetz stehen bis zu 100.000 Euro Bußgeld, und fast jeder Beitrag zum Thema beginnt mit dieser Zahl. Hier steht, was davor passieren muss, was bisher tatsächlich passiert ist und mit welcher Post du realistischer rechnen musst.
1. Gilt das Gesetz überhaupt für dich?
Viele Sorgen erledigen sich an dieser Stelle. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erfasst nicht jede Website, sondern bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Für Websites zählt vor allem der „elektronische Geschäftsverkehr“: Online-Shops sowie Buchungs- und Bestellstrecken, also Seiten, über die Verbraucher Verträge schließen.
Drei Fälle fallen in der Regel heraus:
- Reine Informationsseiten, über die kein Vertrag mit Verbrauchern zustande kommt.
- Reine B2B-Angebote, die sich erkennbar nur an Unternehmen richten.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17 BFSG). Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.
Wer sich auf eine Ausnahme beruft, sollte sie belegen können. Der BFSG-Check führt dich in zwei Minuten durch diese Fragen, die Einzelheiten stehen im Artikel BFSG und EAA.
2. Weg 1: die Behörde
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine gemeinsame Anstalt aller 16 Bundesländer mit Sitz in Magdeburg. Sie arbeitet seit September 2025. Sie prüft, wenn sie einen Verdacht hat, und sie muss ein Verfahren einleiten, wenn ein Verbraucher oder ein anerkannter Verband das beantragt (§ 32 BFSG).
Für Dienstleistungen, also auch für Shops und Buchungsstrecken, schreibt § 29 BFSG eine feste Reihenfolge vor:
| Stufe | Was die Behörde tut |
|---|---|
| 1 | Sie fordert dich auf, den Mangel zu beheben, und setzt dafür eine angemessene Frist. |
| 2 | Passiert nichts, fordert sie dich erneut auf, setzt eine neue Frist und droht an, das Angebot zu untersagen. |
| 3 | Bleibt auch das ohne Wirkung, kann sie anordnen, das Angebot einzustellen. Weist du später nach, dass alles in Ordnung ist, hebt sie die Anordnung wieder auf. |
Das Bußgeld steht daneben in § 37 BFSG: bis zu 100.000 Euro, wenn eine Dienstleistung entgegen den Anforderungen angeboten wird, und bis zu 10.000 Euro bei Verstößen gegen Informations- und Auskunftspflichten. Beides sind Obergrenzen, keine üblichen Beträge. Die Behörde selbst beschreibt ihr Vorgehen als gestuft: erst die Aufforderung, dann die Beschränkung oder Untersagung, außerdem die Möglichkeit eines Bußgelds.
Was bisher tatsächlich passiert ist
- Am 29. Januar 2026 hat der Verwaltungsrat der MLBF die Marktüberwachungsstrategien beschlossen. Für Websites sind automatisierte Vorprüfungen vorgesehen. Eine Mindestzahl an Kontrollen nennt die Strategie ausdrücklich nicht.
- Bis Juni 2026 sind nach Angaben des Landes Sachsen-Anhalt fast 700 Meldungen bei der Stelle eingegangen: Beschwerden, Hinweise und Mitteilungen von Unternehmen.
- Zahlen zu Prüfungen oder zu abgeschlossenen Verfahren veröffentlicht die Stelle nicht.
- Ein öffentlich dokumentiertes Bußgeld haben wir bis zum 11. Oktober 2026 nicht gefunden.
Das heißt nicht, dass nichts geschieht. Es heißt, dass niemand außerhalb der Behörde seriös sagen kann, wie viele Verfahren laufen.
3. Weg 2: die Abmahnung
Hier kommt die Post nicht von der Behörde, sondern von einer Anwaltskanzlei im Namen eines angeblichen Mitbewerbers. Die Begründung: Wer gegen das BFSG verstößt, verschaffe sich einen unlauteren Vorteil im Wettbewerb (§ 3a UWG).
Seit Sommer 2025 sind zwei Wellen solcher Schreiben dokumentiert. In der zweiten, seit Februar 2026, liegt den Schreiben ein automatisch erstellter Prüfbericht bei. Eine Kanzlei, die Betroffene vertritt, hat einen Fall veröffentlicht:
- Gefordert: rund 1.784 Euro Anwaltskosten und 490 Euro für den Prüfbericht, jeweils netto, zusammen etwa 2.706 Euro brutto.
- Gerügt: ein leerer Link, ein Element mit zu schwachem Kontrast, ein fragwürdiger Alternativtext.
- Angedroht: ein Gerichtsverfahren, dazu der Hinweis auf 100.000 Euro Bußgeld.
Für die Einordnung sind vier Punkte wichtig:
- Kein Gericht hat bisher entschieden, ob sich BFSG-Verstöße überhaupt über das Wettbewerbsrecht abmahnen lassen. Viele Juristen halten es für naheliegend, sicher ist es nicht. Eine veröffentlichte Entscheidung dazu haben wir bis zum 11. Oktober 2026 nicht gefunden.
- Der Abmahner muss wirklich Mitbewerber sein. In dem veröffentlichten Fall wurde das nur behauptet, nicht belegt.
- Es gibt Anzeichen für Rechtsmissbrauch, wenn die Kosten im Vordergrund stehen und der Streitwert überhöht ist (§ 8c UWG). Die Kanzlei, die den Fall veröffentlicht hat, sieht solche Anzeichen.
- Zahlen zur „Abmahnwelle“ stammen überwiegend von Anbietern, die Barrierefreiheit verkaufen. Eine belastbare Statistik gibt es nicht.
Trotzdem gilt: Eine Abmahnung nicht ignorieren. Die Frist läuft, auch wenn das Schreiben schwach ist.
4. Weg 3: Verbraucher und Verbände
Der Weg, über den am wenigsten gesprochen wird, ist der, den das Gesetz eigentlich vorsieht. Wer eine Dienstleistung wegen einer Barriere nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann, hat diese Möglichkeiten:
- die Barriere bei der MLBF melden oder dort ein Verfahren beantragen, auch vertreten durch einen anerkannten Verband (§ 32 BFSG),
- die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anrufen (§ 34 BFSG),
- über einen Verband gegen die Entscheidung der Behörde oder gegen ihr Untätigbleiben klagen. Verbände können das auch aus eigenem Recht (§ 33 BFSG).
Diese Klagen richten sich gegen die Behörde, nicht gegen dein Unternehmen. Und es geht nicht um Geld für den Beschwerdeführer, sondern darum, dass die Barriere verschwindet.
5. Wenn Post kommt
Von der Behörde
- Frist notieren. Sie ist der wichtigste Satz im Schreiben.
- Prüfen, ob das Gesetz für dich gilt, und das belegen.
- Die genannten Mängel beheben und festhalten, was du wann geändert hast.
- Innerhalb der Frist antworten, auch wenn noch nicht alles fertig ist.
Vom Anwalt
- Frist notieren und nicht verstreichen lassen.
- Nichts unterschreiben und nichts zahlen, bevor eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Wettbewerbsrecht das Schreiben gesehen hat.
- Die gerügten Mängel trotzdem prüfen. Sind sie echt, behebe sie.
6. Was dich wirklich schützt
Weder ein Widget noch ein Siegel. In allen drei Verfahren zählt dasselbe:
- Du weißt, wo deine Seite steht. Ein Prüfbericht mit Datum.
- Du arbeitest erkennbar daran. Eine Liste der behobenen und der offenen Mängel.
- Deine Angaben zur Barrierefreiheit sind vorhanden und ehrlich. Sie fehlen auf vielen Seiten und sind das Erste, was bei einer Prüfung auffällt. Wie sie aussehen, steht im Artikel zur Erklärung zur Barrierefreiheit.
Kein Werkzeug macht eine Website rechtssicher, auch unseres nicht. Aber wer seinen Stand kennt und die Mängel abarbeitet, hat auf Stufe 1 der Behörde eine gute Antwort und einer Abmahnung etwas entgegenzusetzen.
7. Wie es weitergeht
Die EU-Kommission hat Deutschland am 11. März 2026 erneut aufgefordert, die Richtlinie vollständig umzusetzen (Verfahren INFR(2022)0295). Deutschland hat darauf im Juli 2026 mit einer Änderung der Verordnung zum BFSG reagiert. Sie betrifft Selbstbedienungsterminals und Telekommunikationsdienste, nicht die Regeln für Websites. Einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes selbst haben wir nicht gefunden. Sobald das erste Urteil zur Abmahnbarkeit vorliegt, aktualisieren wir diesen Artikel.
Quellen und Hinweise
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3, §§ 29, 32, 33, 34 und 37
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF): Selbstdarstellung, Marktüberwachungsstrategie Dienstleistungen (Stand 8. Januar 2026, beschlossen am 29. Januar 2026)
- Sozialministerium Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 1. Juni 2026
- KBM Legal, Beitrag vom 23. Februar 2026 zum veröffentlichten Abmahnfall
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), §§ 3a und 8c
- Vertretung der EU-Kommission in Deutschland, Meldung vom 11. März 2026
- Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 205
- Die Aussagen „kein Bußgeld bekannt“ und „kein Urteil veröffentlicht“ geben wieder, was wir am 11. Oktober 2026 finden konnten. Sie schließen nicht veröffentlichte Verfahren nicht aus.
Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn du ein Schreiben von einer Behörde oder einer Kanzlei bekommen hast, lass es von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt prüfen.